Sonderregelung der Erstattung von Detektivkosten in Österreich: Nebenbuhler muss gehörntem Ehemann die Kosten für Ermittlungen einer Detektei erstatten.

Ehebruch wird auch in Österreich nicht mehr strafrechtlich belangt. Ebenso ist Fremdgehen seit der Eherechtsreform in Österreich kein absoluter Ehescheidungsgrund mehr. Dennoch sind juristisch gesehen ehewidrige Verhältnisse im Sinne des Zivilrechts nicht statthaft.

So hat der betrogene Ehepartner üblicherweise ein Recht darauf, Aufklärung über den möglichen Ehebruch zu erlangen. Sofern die Ermittlungen erfolgreich waren, müssen sie nach österreichischem Recht vom außenstehenden Ehestörer und dem untreue Ehepartner ersetzt werden. Allerdings ist im Einzelfall aber auch möglich, dass nur der fremdgehende Ehepartner, nicht aber der Ehestörer für die Kosten haftet.

Ein Verlangen auf Erstattung der Kosten für den Detektiveinsatz von dem Ehestörer sind keine Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis nach § 49 Abs. 2 Z 2c JN. Das heißt, dass je nach geforderter Summe entweder das Bezirksgericht oder das Landesgericht zuständig ist.

Gemäß ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Österreichischen Gerichtshofs können die Kosten für einen Detektiveinsatz losgelöst von einem möglicherweise auch zeitgleich stattfindenden Ehescheidungsprozess auf dem Klageweg eingefordert werden, da ein Ehepartner, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen des anderen Ehepartners zu einer anderen Person gestört wird, ein außerordentliches Interesse zeigen darf, sich Gewissheit über die Situation zu verschaffen, unabhängig davon, ob er angesichts der möglicherweise positiven Ermittlungsergebnisse gerichtliche Schritte unternehmen will oder nicht.

Der gehörnte Ehepartner hat somit nicht abhängig von der Option, die Kosten für den Detektiveinsatz in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale respektive außerprozessuale Kosten geltend zu machen, einen Anspruch auf Schadensersatz, für dessen Einforderung der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist.

Die dem auftraggebenden Ehepartner durch die Observation entstehenden Detektivkosten anlässlich der Aufklärung einer möglichen Verletzung der ehelichen Treue können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von dem fremdgehenden Ehepartner als auch von dem am außerehelichen Verhältnis beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung des Sachverhaltes geboten war.

Die Detektivkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sie für sich alleine betrachtet im Sinne einer Ehescheidung erfolglos waren, aber im Kontext mit einem Zugeständnis des ehewidrigen Verhaltens sehr wohl von Bedeutung für eine Beweiswürdigung des Gerichtes sein können.

Die Haftung der störenden Person ist lediglich dann nicht gegeben, sofern im Zuge eines vorhandenen entsprechenden Einvernehmens über die Gestaltung oder praktische Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die beiden Ehepartner untereinander, sei es auch nur schlüssig, zu verstehen gegeben hatten, jegliches Interesse daran verloren zu haben, wie der andere Ehepartner sein privates Leben führt, so dass im Verlangen auf eine entsprechende Offenlegung ein Rechtsmissbrauch vorhanden gewesen wäre.

Es steht ein Anspruch auf Schadensersatz selbst nach Eintritt der Zerrüttung zu, wenn noch ein Rest an ehelicher Gesinnung gegeben ist.