Auch das Bundesarbeitsgericht hat erklärt, dass eine Arbeitnehmerbeobachtung gerechtfertigt sein kann. Sofern es begründete Verdachtsmomente gegen einzelne Arbeitnehmer gibt, darf der Arbeitgeber externe Kontrollinstitutionen beauftragen, um in einem Verdachtsfall eine Arbeitnehmerbeobachtung durchführen zu lassen.

Die Zustimmung eines Betriebsrats zur Einschaltung einer Detektei ist dabei nicht notwendig laut Beschluss des Bundesarbeitsgerichts 1 ABR 26/90. Dort heißt es, dass der Einsatz von Detektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

Eine Videoüberwachung im Betrieb ist allerdings nur statthaft, wenn zuvor das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers durch nachvollziehbare Anhaltspunkte festgestellt wurde. Dieses ist beispielsweise als Präventivmaßnahme gegen Diebstähle gegeben. Bei der Prävention wird die Videoüberwachungsanlage in offener und somit sichtbarer Form eingesetzt.

Die Arbeitnehmer sind darüber in Kenntnis zu setzen. Bei der Videoüberwachung als Präventivmaßnahme ist eine Abstimmung mit dem Betriebsrat notwendig, sofern es einen solchen gibt. Bei einem konkreten Tatverdacht auf Mitarbeiterdiebstahl ist es allerdings auch möglich, eine verdeckte Videoüberwachung zu installieren, ohne die Mitarbeiter zu informieren, da die Videoüberwachung ansonsten ins Leere gehen würde.

Eine Audioüberwachung erfolgt grundsätzlich nie, da das Abhören von Gesprächen oder Mitarbeitern nicht statthaft und in der Regel sogar strafbar ist. Von Anfragen zu dem Thema Abhören von Mitarbeitern bitten wir Abstand zu nehmen, da wir diese grundsätzlich ablehnen.

Der Hauptaspekt der Arbeitnehmerbeobachtung liegt bei der Kontrolle von krankgeschriebenen Mitarbeitern, die im Verdacht stehen, die Krankheit lediglich zu simulieren.

Der Arbeitgeber darf sowohl unangemeldete Hausbesuche beim Arbeitnehmer machen und auch eine Überwachung des Arbeitnehmers durch Privatdetektive während des Krankenstandes veranlassen. Wird der Arbeitnehmer überführt und kann ihm ein Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall bewiesen werden, dann sind eine Abmahnung oder eine (fristlose) Kündigung die Folge.

Auch eine Strafanzeige gegen den Betrüger ist nicht ausgeschlossen. Wird der Arbeitnehmer überführt, können die Lohnfortzahlung gestoppt werden und die Detektivkosten zurückgefordert werden, da diese gemäß §91 ZPO als Schadensersatz vom Arbeitnehmer eingefordert werden können.

Bei Fällen einer notwendigen Arbeitnehmerüberwachung steht Ihnen unsere Detektei gerne mit erfahrenen Detektiven als diskreter und korrekter Partner zur Seite. Lassen Sie sich zum Thema Arbeitnehmerbeobachtung von einem Detektiv kostenfrei beraten unter