Hat eine Versicherung den Verdacht, dass man sie hintergehen will, so kann sie ein Detektivbüro zur Aufklärung einschalten. Wird durch die Ermittlungen der Verdacht erhärtet und bestätigt, dann muss der Versicherungsbetrüger der Versicherung die Detektivkosten ersetzen.

Im Mittelpunkt des Falles stand der Betreiber eines Reisebüros. Das Reisebüro hatte die Berechtigung, im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes Versicherungen zum Reiserücktritt an die Kunden zu vermitteln. 2006 wurde dann die Stornierung einer Reise bei der Versicherung, mit der das Reisebüro in Geschäftsbeziehung stand, gemeldet. Dabei wurden Stornierungskosten in Höhe von 3407 Euro angemeldet. Der Haken: Die Reise war nie gebucht worden.

Aufgrund von Ungereimtheiten in der eingereichten Schadenanzeige wurde bei dem Reisebüro nachgefragt. Dort konnten diese Ungereimtheiten allerdings auch nicht schlüssig erklärt werden. Daher wurde durch die Versicherung ein Detektivbüro eingeschaltet, um der Sache auf den Grund zu gehen.

Die Ermittlungen der Detektei erbrachten erstaunliche Ergebnisse. Einerseits gab es den Reiseveranstalter gar nicht. Bei dem Reiseveranstalter handelte es sich um einen Betrieb, der früher dem Vater der Versicherungsnehmerin zugehörig, allerdings längst abgemeldet war.

Eine Reisebuchung in den vorgeblich gebuchten Hotels war gleichfalls nicht vorhanden. Hinzu kam, dass der Gatte der vorgeblichen Reisekundin, der laut Buchung mitreisen sollte, zur fraglichen Reisezeit gar keinen Urlaub gehabt hätte. Daraufhin wurde durch die Versicherung eine Strafanzeige erstattete, aufgrund derer die Inhaberin des Reisebüros rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt wurde.

Die Betrügerin weigerte sich dann aber, die Kosten für die Detektivarbeit zu erstatten. Diese Kosten seien nämlich gar nicht nötig gewesen denn es hätte genügt, die Regulierung des „Schadens“ einfach abzulehnen. Darüber hinaus hätte eine Strafanzeige genügt, denn dann wären die Behörden aktiv geworden und hätten kostenfrei für die Versicherung ermittelt. Die betrogene Versicherung habe sich aber angemaßt, selbst Ermittlungsarbeit leisten zu wollen und müsse daher auch die Kosten dafür tragen.

Das Amtsgericht München gab der Versicherung unumwunden Recht: Dass jemand, den man betrügen wolle, sich darum kümmern dürfe, den Betrug abzuwehren, verstehe sich von selbst heißt es im Urteil des Gerichts. Die wirtschaftlichen Interessen des Betrügers muss das Opfer nicht berücksichtigen.

Das Betrugsopfer ist berechtigt, alle Aufwendungen vorzunehmen, die es zur Abwehr des Betruges für erforderlich hält. Die Beauftragung einer Detektei sei bei dem Verdacht auf Versicherungsbetrug immer sachgerecht. Die Detektivrechnung ist daher in voller Höhe von der Betrügerin zu erstatten.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.3.2009 , Aktenzeichen 155 C 29902/08