Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.05.2009 Aktenzeichen 8 AZR 226/08 den Einsatz einer Detektei zur Kontrolle eines vorgeblichen kranken Mitarbeiters, der im Verdacht stand, tatsächlich nicht krank zu sein, als zulässig angesehen.
Stellt der Detektiv fest, dass der angeblich Kranke sich genesungswidrig verhält, oder eine Krankheit nur simuliert hat, dann ist laut Bundesarbeitsgericht dieser Arbeitnehmer sogar dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber das gezahlte Honorar für den Detektiveinsatz zu erstatten.
Erwischt man also einen angeblich an Grippe „erkrankten“ und dadurch arbeitsunfähig geschriebenen Dachdecker dabei, wie er während des Krankenscheins einem Bekannten auf dessen Baustelle „hilft“, so ist das nicht nur ein Grund für eine fristlose Kündigung, sondern hat auch noch einen Erstattungsanspruch der gezahlten Detektivkosten seitens des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer zur Folge.