Ein Autofahrer war mit seinem Fahrzeug an die Tanksäule einer Tankstelle gefahren und hatte Sprit im Wert von etwa 10 Euro in den Tank gefüllt. Im Anschluss daran begab er sich in den Shop der Tankstelle, wo er sich mit einigen Kleinigkeiten zur Kasse begab. Dort verlangte er noch eine Vignette, die er zusammen mit den Artikeln aus dem Shop bezahlte. Dass er auch noch getankt hatte, erwähnte der Autofahrer nicht und bezahlte den Sprit nicht.
Nach dem Bezahlvorgang verließ der Autofahrer den Shop, stieg in sein Fahrzeug und fuhr ab. Als kurz darauf auffiel, dass der Kraftstoff einer Tanksäule nicht bezahlt worden war, war der Autofahrer bereits verschwunden. Da die Tankstelle über eine Videoüberwachungsanlage verfügte, zog der Tankstellenpächter eine Detektei hinzu. Die Detektei erhielt den Auftrag, Ermittlungen zur Identität des Spritdiebes anzustellen.
Nachdem es den Detektiven gelungen war, die Identität des diebischen Autofahrers zu klären, leitete der Pächter der Tankstelle rechtliche Schritte ein. Neben der entstandenen Schadenssumme machte er auch die durch die Ermittlungen der Detektei entstandenen Kosten sowie die Kosten für den Rechtsanwalt und weitere Auslagen geltend. Nach einem Weg durch alle gerichtlichen Instanzen kamen die Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in ihrem Urteil (AZ: VIII ZR 171/10) zu folgendem Ergebnis.
Die Richter widersprachen ihren Kollegen aus der Vorinstanz und urteilten, dass die Ermittlungskosten, die dem Tankstellenpächter die die Beauftragung der Detektei entstanden sind, rückerstattungsfähig sind und dementsprechend dem Täter anzulasten seien. In ihrer Begründung erläuterten die Richter des BGH, dass es für den Pächter und sein Personal nicht zumutbar gewesen sei, die Aufzeichnungen der Videoanlage auszuwerten, so dass ihm keine Wahl geblieben sei, als eine Detektei mit den Ermittlungen zu beauftragen.
Hierbei war es für die Richter des BGH unerheblich, dass die mit der Beauftragung einhergehenden Kosten die durch den Täter verursachte Schadenssumme bei weitem überstiegen, denn nur mit der durchgeführten Vorgehensweise in Form von Detektivermittlungen sei es dem Tankstellenpächter möglich gewesen, die Identität des Täters herauszufinden.
BGH Karlsruhe AZ VIII ZR 171/10