Ein Reisebüro meldete bei einer Reiserücktrittsversicherung einen Schaden für eine Reisestornierung an. Der Versicherung kamen nach Lektüre der Schadensmeldung Verdachtsmomente wegen vorhandener Unstimmigkeiten.
Daraus vermutete sie einen Versicherungsbetrug und schaltete einen Detektiv ein, um die Verdachtsmomente zu überprüfen. Als Ergebnis der detektivischen Recherchen bestätigte sich der Anfangsverdacht, was von der Detektei bewiesen werden konnte.
Der ermittelnde Detektiv stellte fest, dass weder der angegebene Kunde noch der Reiseveranstalter existent waren. Die betrogene Versicherung erstattete als Folge dessen Strafanzeige. Der Reisebüroinhaber wurde letztlich rechtskräftig wegen versuchten Betrugs verurteilt. Anschließend begehrte die Versicherung von dem Betrüger die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von 1.873 Euro, die dieser nicht sofort zahlte.
Deswegen erfolgte ein Klageverfahren, in Folge dessen das Amtsgericht München den Reisebüroinhaber zur Erstattung der Detektivkosten verurteilte. Er konnte sich nach Auffassung der Richter nicht darauf berufen, dass es seitens der betroffenen Versicherung ausgereicht hätte, einfach den Ersatz des vorgeblichen Schadens abzulehnen und eine Strafanzeige zu erstatten.
Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts München hat das Opfer eines Betrugsversuches ausdrücklich das Recht, alle notwendigen Maßnahmen zur Abwehr einer gegen ihn gerichteten Straftat zu nutzen. Dazu kann auch die Einschaltung eines Detektivbüros zählen.
Dabei muss das Opfer nicht die Interessen des Betrügers beachten und sich auch keine Gedanken darüber machen, wie es die entstehenden Kosten für den Betrüger möglichst in geringem Rahmen bewahren könne. Eine solche Haltung entbehrte nach dem Urteil des Amtsgerichts jeder Grundlage.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.März 2009 , Aktenzeichen: 155 C 29902/08.