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Erstattung von Detektivkosten: Unternehmer muss einem Wettbewerber Kosten für Detektiveinsätze erstatten

Aus der Rechtsprechung: Notwendige Detektivkosten sind im Wettbewerbsrecht  erstattungsfähig.

Erteilt eine Firma einem Detektiv den Auftrag, ein Konkurrenzunternehmen wegen Wettbewerbsverletzungen zu überprüfen , so können die aus diesem Auftrag entstandene Kosten für die Detektei dem Konkurrenten nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe  vom 23.09.2009  mit dem Aktenzeichen 6U 52/09 auferlegt werden.

Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass ein konkreter Verdacht gegen den Wettbewerber besteht. Natürlich  muss die Einschaltung der Detektei auch im sinnvollen  wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Eine solche Verhältnismäßigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn die geschädigte Firma die von dem Detektivbüro festgestellten Beweise zum Nachweis von  Wettbewerbsverstößen nicht mit eigenen Ressourcen hätte erzielen können.

Bei den  im Rechtsstreit gegeneinander prozessierenden Firmen handelte es sich um im Rhein-Neckar-Gebiet aktive Unternehmen der Plakatierungsbranche. Die Klägerin verdächtigte die Beklagte, gezielt deren Plakate zu demontieren oder zu beschädigen und dadurch gegen einen entsprechenden Verbotstitel zu verstoßen.

Damit diese Verdachtsmomente vor Gericht bewiesen werden können, wurde ein Detektivbüro mit der Überwachung der beklagten Firma eingeschaltet. Das  Detektivbüro schleuste daraufhin einen Detektiv, der als Praktikant getarnt wurde, bei dem Wettbewerber ein. Der Ermittler nutzte dabei einen GPS-Sender, damit dieser stets geortet werden konnte.

Bei der Überwachung wurden auch  GPS-Sensoren an den  Standorten von Plakaten eingesetzt,  kristallisierte sich schnell heraus, dass der beklagte Wettbewerber systematisch Wettbewerbsverstöße beging. Beispielsweise nahm die Beklagte regelmäßig die Plakate der Klägerin ab, und ersetzte diese anschließend durch eigene. Der von der Detektei genutzte Einsatz von GPS-Technik war nach Auffassung des Gerichts sehr wohl verhältnismäßig.

Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beklagten war nach Auffassung des OLG nicht gegeben, da keinesfalls eine Komplettüberwachung vorgenommen wurde, denn die  private Lebensführung der Beklagteninhaber wurde vom GPS-Einsatz nicht tangiert. Die auf diese Weise  erlangten Beweise konnten somit vor Gericht genutzt werden. Auch eine Kostenerstattung des Detektiveinsatzes bis zu einer klaren Beweiskette – allerdings nicht darüber hinaus –  war rechtens und wurde vom OLG Karlsruhe ausgesprochen.

Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.09.2009 war tituliert mit  „Unternehmer muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen”.

Zitat aus dem Urteil:

Der Betrag von EUR 11.156,90 steht nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg der Maßnahme. Dabei ist nicht die Relation zur Höhe des möglichen Ordnungsgeldes maßgebend, sondern zum Interesse des Klägers daran, die Verstöße, die für ihn eine erheblich geschäftsschädigende Wirkung haben, zu unterbinden. Dieses Interesse ist deutlich höher zu bewerten als der genannte Betrag. Damit stellt sich die Observation im genannten Umfang als notwendig dar.