Das einseitige Ausbrechen aus einer intakten Ehe, wie es im Juristen-Deutsch für Fremdgehen eines Ehepartners während der Ehe heißt, stellt ein so großes Fehlverhalten dar, dass dadurch der Anspruch auf Unterhalt verhindert werden kann.

Eine Ehe kann selbst dann intakt sein, wenn es in ihr nicht mehr zum Sex kommt, so das Urteil der Richter am OLG Zweibrücken. Ein üblicherweise vorhandener Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann dabei auf Grund von grober Unbilligkeit wegfallen, wenn ein grobes Fehlverhalten zum Nachteil des anderen Ehepartners vorliegt, zum Beispiel weil einer der Ehepartner aus der „intakten Ehe“ ausgebrochen ist. Die Richter beriefen sich dabei auf §§ 1361 Absatz 3, 1579 Nr. 7 des BGB.

Der Fall: Eine auf  Trennungsunterhalt klagende Frau wurde vor dem Oberlandesgericht auf ihre außereheliche Affäre verwiesen. Weil sie durch den Seitensprung die geforderte eheliche Solidarität verletzt habe, sei es widersprüchlich, wenn sie nun, gestützt auf die Ehe, Unterhalt einfordern würde.

Das Oberlandesgericht hob mit diesem Urteil ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Neustadt/Weinstraße auf. Insbesondere wurde die Klage auf Unterhalt der nun getrennt von ihrem Mann lebenden Frau in vollem Umfang abgewiesen.

Die Frau hatte während der laufenden Ehe heimlich und ohne das Wissen ihres Ehemannes  eine intime Affäre begonnen. Von ihrem betrogenen Gatten verlangte die Frau alsdann Trennungsunterhalt, der ihr erstinstanzlich vom  Amtsgericht Neustadt/Weinstraße  auch zugesprochen wurde.

Der betrogene Ehemann wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und zog durch die Instanzen. Das Oberlandesgericht urteilte dann, eine Zahlung von Trennungsunterhalt sei für den Mann grob unbillig. Letztlich sei die fremdgehende Frau für das Scheitern der Ehe hauptverantwortlich. Die Situation sähe anders aus, wenn die Frau die intime Affäre erst begonnen hätte, nachdem sie sich schon von ihrem Gatten abgewandt hatte.

Allerdings gebe es hierfür  keinerlei Anhaltspunkte. Demzufolge habe also vorher eine intakte Ehe vorgelegen. Dagegen würden auch nicht fehlende Sexualkontakte unter den Ehepartnern sprechen. Ein Ausbrechen aus der intakten Ehe wird dann angenommen, wenn sich ein Ehepartner einer anderen Person zuwendet und mit ihr eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet, was im vorliegenden Fall gegeben war, da die Frau dann ei ihrem Geliebten eingezogen ist.

Die zu untersuchende Frage ist dabei, wann die eigentliche Ehe aufhört zu funktionieren. Das Oberlandesgericht entschied, dass alleine nicht vorhandene Sexualkontakte der Ehepartner keinesfalls eine Intaktheit der Ehe ausschließen. Nach Ansicht der Richter gibt es nämlich viele Gründe, nach längerer Zeit des Zusammenlebens auf Sexualkontakte zu verzichten.

Mit dem Fremdgehen, das die Frau auch zugegeben hatte, habe sie aber in so gravierender Weise gegen ihre ehelichen Bindungen und Verpflichtungen ihrem Mann gegenüber verstoßen, dass sie diesen nicht aus seiner ehelichen Mitverantwortung heraus für ihr wirtschaftliches Auskommen belangen könne. Daher wäre der Anspruch auf Unterhalt durch das Eingehen und Verheimlichen der neuen Beziehung  verwirkt.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.11.2008, Aktenzeichen  2 UF 102/08.