Eine fristlose Kündigung wegen einer falschen Reisekostenabrechnung war Gegenstand eines Verfahrens, das seinen Weg bis zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt geführt hat. In dem Fall ging es auch um die Frage, ob ein Arbeitgeber das Recht hat, einen Detektiv mit der Kontrolle seiner Mitarbeiter zu beauftragen.
Im verhandelten Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter aus Bayern geklagt, dem wegen einer falschen Reisekostenabrechnung eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Sein Arbeitgeber hatte ihn im Juni 2001 an drei Tagen durch eine Detektei observieren lassen.
Der Außendienstmitarbeiter argumentierte, dass er gar keine Kosten habe geltend machen wollen, da er auf Grund starker beruflicher Inanspruchnahme nicht in der Lage war, eine zeitnahe Abrechnung zu erstellen. Diese Reisekostenabrechnung sei ihm dann von seinem Chef, der wohl nach einem Kündigungsgrund gesucht habe, praktisch aufgenötigt worden.
Außerdem war er der Meinung, dass der Einsatz einer Detektei ungerechtfertigt gewesen sei. Bei der Beobachtung der Detektei war nämlich ans Tageslicht gekommen, dass die vom Außendienstler abgerechneten morgendlichen Abfahrtszeiten von der Wohnanschrift nicht korrekt waren. Sie deckten sich keineswegs mit den Erkenntnissen, die die Detektei während der Observation dokumentiert hatten.
Der Arbeitgeber erklärte, dass Zweifel an der Korrektheit der Abrechnungen Grund für den Einsatz der Detektei waren. Wenn dem Außendienstler die exakten Daten seiner Reisetätigkeit nicht mehr erinnerlich gewesen seien, so hätte er dieses mitteilen müssen.
Die höchsten Arbeitsrichter wiesen im Verfahren darauf hin, dass eine falsche Reisekostenabrechnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Auch sei es bei einem hinreichenden Anfangsverdacht eine Berechtigung gegeben, eine Detektei zu beauftragen.
Im verhandelten Fall musste aber keine Entscheidung mehr getroffen werden, da nach dem vorstehenden Hinweis des zweiten Senats des Arbeitsgerichts die Rahmenbedingungen geklärt waren, so dass das Verfahren mit einem Vergleich beendet werden konnte, da der Außendienstler erkannte, dass es keine großen Möglichkeiten mehr gab, sich gegen die Kündigung zu wehren.
Bundesarbeitsgericht Erfurt, Aktenzeichen 2 AZR 242/03