Hat ein Arbeitgeber Probleme mit Diebstählen, Warenfehlbeständen und Kassendifferenzen, so darf er zur Aufklärung durchaus einen Privatdetektiv hinzuziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass überführte Mitarbeiter sogar die Kosten für den Detektiveinsatz erstatten müssen.

Wenn nämlich eine Detektei mit Aufklärungsarbeit bezogen auf Personaldiebstähle beauftragt wird, und durch die Ermittlungsarbeit der Detektei ein Täter, im vorliegenden Fall eine Kassiererin, eindeutig überführt wird, Diebstähle begangen zu haben, dann ist die Forderung des Arbeitgebers nach Rückerstattung der Kosten für den Detektiv völlig legitim.

Nachgelesen werden kann das Urteil unter dem Aktenzeichen AZR 277/84 des Bundesarbeitsgerichts, das zum Zeitpunkt der Entscheidung noch seinen Sitz in Kassel hatte, während es heute in Erfurt ansässig ist.

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