Einer Hausgemeinschaft war zu Ohren gekommen, dass eine neu eingezogene, alleinstehende Frau der Prostitution nachgehen sollte. Dazu passte, dass die Frau regelmäßig Besuch bekam von einer männlichen Person, der man – dem äußeren nach zu urteilen – dem Zuhältermillieu zuordnen konnte. Dass dieser Mann einen Porsche 911 fuhr, tat sein übriges.
Außerdem kamen immer wieder fremde Männer in das Haus und verschwanden in der Wohnung. Seitdem fühlte man sich im Haus, nicht mehr wohl. Um rechtliche Schritte einleiten zu können bedurfte es eindeutiger Beweise, weshalb Detektive eingeschaltet wurden. Observationen der Frau erbrachten, dass diese ihrer Tätigkeit außerhalb des Ortes in einem VW-Bus nachging. Diese Tatsache reichte jedoch nicht, der Frau die Wohnung zu kündigen. Das war das Auftragsziel.
Ein Detektiv nahm telefonisch Kontakt mit allen Handyrufnummern auf einschlägigen Anzeigeblättern der Umgebung auf, in denen Damen aller Altersklassen ihre Dienste anboten. Bei jedem Telefonat wurde nach einer Adresse gefragt, wo man hinkommen sollte. Schon nach wenigen Versuchen wurde der Detektiv fündig und stieß auf die Adresse des fraglichen Hauses.
Die Inserentin vereinbarte mit dem Detektiv einen Termin, an dem der Detektiv in die Wohnung kommen solle. Dieses machte er und wurde dort sehr schnell mit der Dame des leichten Gewerbes handelseinig. Diese bot verschiedene Liebesdienste für unterschiedliche Preise an. Nachdem der Detektiv das Honorar für zu leistende Liebesdienste gezahlt und die Dame das Geld angenommen hatte, um dann Bereitschaft zum Sex zu zeigen, war das Auftragsziel erfüllt. Der Detektivbericht reichte, um der Frau die Wohnung zu kündigen.
Übrigens: Wenn in einem Mietshaus der Prostitution nachgegangen wird, dann berechtigt das einen Mieter zur sofortigen Kündigung seiner Wohnung. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück dürfen Mieter ihre Wohnung fristlos kündigen, wenn in einer anderen Wohnung des Wohnobjektes ein Bordell geführt wird. Die übliche Kündigungsfrist von drei Monaten brauchen Mieter in einem solchen Fall nicht einhalten. Amtsgericht Osnabrück, Aktenzeichen 83 C 186/07.
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