Die Bezeichnung Schwarzarbeit stammt ursprünglich aus dem handwerklichen Bereich und beschränkte sich früher auf Arbeiten, für die derjenige, der sie ausführt, nicht die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen erfüllte, wie zum Beispiel eine Meisterprüfung.

Später bezeichnete der Begriff Schwarzarbeit dann eine selbständige oder auch Lohnarbeit, die unter Umgehung gesetzlicher, insbesondere steuer – und fürsorgerechtlicher Vorschriften ausgeführt wurde.

Die Schwarzarbeit hat gravierende Ausmaße erreicht. Durch Schwarzarbeit werden gesetzestreue Firmen und auch Arbeitnehmer geschädigt. Darüber hinaus verursacht die Schwarzarbeit gewaltige Einnahmeausfälle für die Sozialkassen und natürlich auch den Fiskus.

Deshalb ist es wichtig zu betonen, dass Schwarzarbeit beileibe kein Kavaliersdelikt ist, sondern nichts anderes als Wirtschaftskriminalität, die der Gemeinschaft erhebliche Schäden zufügt.

Aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geht hervor, dass Schwarzarbeit u.a. in den nachstehenden Fällen vorliegt:

  • Ein Arbeitgeber beschäftigt Personen unter Nichtbeachtung steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten.
  • Ein Empfänger von Sozialleistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II) nimmt eine Tätigkeit auf, ohne diesen Fakt dem zuständigen Leistungsträger zu melden.
  • Ein Gewerbe wird von einer Person ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt.
  • Ein Handwerk wird ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt.

Aber auch Arbeitgeber begehen Straftaten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit. Dazu zählen:

Steuerhinterziehung (Vorenthalten der Gewerbesteuer, Lohnsteuer, usw.).
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Schließlich können Bezieher von Sozialleistungen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit mit einer Strafe von Geldstrafe bis hin zu einer Haftstrafe belangt werden wegen:

Betrug
Erschleichen von Sozialleistungen

Andere Formen der Schwarzarbeit können als Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit hohen Geldstrafen verfolgt werden.

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