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Aus der Rechtsprechung: Überführter Blaumacher muss Detektivkosten ersetzen

Jede Firma kann von ihren Arbeitnehmern die Kosten für die Einschaltung einer Detektei zurück fordern, wenn die Ermittlung der Detektei zur Überprüfung einer arbeitsvertragswidrigen Aktivität des Arbeitnehmers notwendig war und der Arbeitnehmer sich als Blaumacher herausstellte, der während des Krankenscheins anderweitig aktiv war. Dieses Urteil fällte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in zweiter Instanz und bestätigte damit die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen aus der ersten Instanz.

Im zu verhandelnden Rechtsstreit hatte sich ein Brief- und Zeitungszusteller krankschreiben lassen. Zur Überbrückung der Dauer des Krankenscheins betraute seine Firma die Frau des vorgeblichen Kranken als dessen Vertreterin mit der in der Nacht notwendigen Austragetätigkeit. Dabei half der Kranke seiner eigenen Frau bei dieser Tätigkeit.

Weil er von einer dritten Person gesehen wurde, die den Arbeitgeber darüber informierte, schaltete dieser zur Beweissicherung eine Privatdetektei mit der Observation des kranken Mitarbeiters in den folgenden Nächten. Dabei bestätigte sich der Verdacht und der vorgeblich Kranke konnte tatsächlich von den Detektiven dabei beobachtet werden, wie er seiner Frau half. Der Arbeitgeber reagierte naturgemäß verärgert und forderte auch die Kosten für den Detektiveinsatz von dem angeblich Kranken zurück.

Das OLG begründete die Verurteilung des angeblich Kranken zur Zahlung von Schadensersatz damit, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt habe, da er seine Arbeitsunfähigkeit mindestens während der Zeit, in der er von dem Detektivbüro überwacht wurde, simuliert und seinen Arbeitgeber dadurch veranlasst habe, seine Ehefrau an seiner Stelle als Aushilfskraft einzustellen und natürlich auch zu bezahlen. In Wirklichkeit sei er aber gar nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Mindestens in den beiden Nächten, während derer er durch die Privatdetektive observiert wurde, hat er nämlich genau jene Tätigkeiten erbracht, die er auch gemäß Arbeitsvertrag hätte erbringen müssen.

Der angeblich Kranke wollte sich mit der Ausrede verteidigen, ihm sei aus ärztlicher Sicht nur eine vollschichtige Arbeitstätigkeit untersagt worden. Die wenigen Arbeitsstunden, die er leistete, um seiner Frau zu helfen, wären ihm trotz seiner Erkrankung durchaus möglich gewesen. Die Richter sahen das gänzlich anders. Insbesondere verlangte das Gericht für diese Ausrede die Darlegungs- und Beweislast durch den Arbeitnehmer, der dieser aber nicht gerecht geworden sei.

Üblicherweise wird mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nämlich bescheinigt, dass ein Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit aus Gründen der Krankheit generell nicht ausführen kann. Das von dem Arbeitnehmer im Prozessverlauf vorgelegte Attest des Arztes gab keine Erklärung für eine ausnahmsweise bestehende tägliche Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden bei genereller Arbeitsunfähigkeit ab.

Der Arbeitnehmer muss nun alle Kosten ersetzen, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung beziehungsweise zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte. Dazu gehören im vorliegenden Fall selbstredend auch die Kosten für den Detektiveinsatz.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008, Aktenzeichen 7 Sa 197/08.