Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 04.07.2008 die Rechte des Disney Konzerns an seinen Werken gestärkt. Erster Zivilsenat des BGH I ZR 204/05 – Musical-Starlights.

Der Walt Disney Konzern darf in Zukunft die öffentliche Aufführung von Schlüsselszenen aus seinen Musicals untersagen. Der BGH hat letztinstanzlich in einem Rechtsstreit zwischen dem Showproduzenten Ulrich G. und dem Disney Konzern für Disney entschieden.

Der Showproduzent G. hatte Szenen und Musik aus den bekannten Musicals „Die Schöne und das Biest“, „Der Glöckner von Notre-Dame“, „Aida“ und „Der König der Löwen“ in einer Show „Musical Starlights – from Andrew Lloyd Webber to Disney“ zusammengefasst und mit den zu den Musicals passenden Showkostümen aufgeführt.

Dieses hatte die Disney Enterprises Inc. dazu veranlasst, den Showproduzenten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu verklagen.

Der BGH urteilte, dass Urheberrechte an den einzelnen Werken immer dann verletzt werden, wenn bei der Aufführung ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dieses gelte auch, wenn lediglich Ausschnitte aus dem jeweiligen Musical gezeigt werden. Es genügt bereits, wenn das Publikum alleine den gedanklichen Inhalt einer Szene aus dem Ursprungsmusical erkennen kann.

In einem solchen Fall ist das Recht an der bühnenmäßigen Aufführung, das neben den Rechten an der Musik besteht, verletzt. Zugelassen haben die Richter nur zusammenhanglos aneinandergereihte Handlungselemente und Musikstücke.

Im Rahmen einer solchen urheberrechtlichen Verletzung ist es notwendig, eindeutige Beweise von einer Vorführung zu beschaffen. Dieses ist alleine deswegen schwierig, weil der Rechteverletzer sich seiner nicht legalen Handlungsweise meist durchaus bewusst ist und daher verhindern möchte, dass entsprechende Beweismittel beschafft werden.

Daher ist in einem solchen Fall der Einsatz einer Detektei zumeist unumgänglich, da mit anderen Wegen keine Beweise beschafft werden können. Unter Nutzung von getarnten Kameras gilt es dann für die Detektive, die entsprechenden Urheberrechtsverstöße zu belegen.

Die Vorinstanzen hatten bereits der Klage von Disney stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Schlüsselszenen bedeutet, dass es ausreichend, aber auch notwendig ist, dass der Betrachter Bestandteile und Szenen eines Werkes erkennen kann. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt.

Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben.

Wenn auch Ihre Rechte verletzt werden, kann unserer Detektei auch Ihnen die notwendigen Beweismittel beschaffen. Lassen Sie sich beraten unter