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Aus der Rechtsprechung: Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen eines neuen Partners

Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei enger Verbindung zu neuem Partner.

Ein geschiedener Ehegatte kann einen bestehenden Anspruch auf Unterhalt verlieren, wenn er mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe setzt eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die unterhaltsbegehrende Person mit dem neuen Partner in einer Wohnung zusammenlebt.

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft kommt der gängigen Rechtsprechung nach hauptsächlich in drei verschiedenen Ausgangssituationen in Betracht:

Als erster Punkt für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs gilt der Fakt, dass die unterhaltsberechtigte Person nur darum keine Eheschließung mit dem neuen Partner vornimmt, um den eigenen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren.

Der zweite Punkt, der als objektive Unzumutbarkeit für eine Unterhaltsleistung gilt, besagt, dass in dem Fall, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften und die unterhaltsberechtigte Person in der neuen Gemeinschaft ein Auskommen findet, der Unterhaltsanspruch verfällt. In einem solchen Fall wird eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird, die auch sozioökonomische Lebensgemeinschaft oder auch einfach nur Unterhaltsgemeinschaft genannt wird.

Der dritte Punkt, der für einen Wegfall des Unterhaltsanspruchs gilt, ist eine deutliche Verfestigung einer neuen Partnerschaft, dass unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners. Eine derart verfestigte Partnerschaft ist wie ein eheähnliches Zusammenleben anzusehen und tritt deshalb gleichsam an die Stelle einer Ehe.

Zu dem dritten Punkt musste das OLG Karlsruhe Recht sprechen. Die unterhaltsfordernde Frau lebte zwar nicht mit dem neuen Partner in einer Wohnung zusammen, aber sie trat mit diesem über einen Zeitraum von drei Jahren in der Öffentlichkeit wie ein Paar auf. Dazu machten sie gemeinsame Reisen, gestalteten ihre Freizeit zusammen und nahmen auch gemeinsam an Familienfeiern teil. Nach der Rechtsprechung der Karlsruher war dadurch der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 2 UF 219/06 vom 15.05.2008

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