Kündigung aufgrund heimlicher Videoüberwachung
Damit eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern bei Diebstahlsverdacht nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Wenn ein Arbeitgeber aufgrund tatsächlich nachprüfbarer Verdachtsmomente einen Tatverdacht auf bestimmte Mitarbeiter sowie eine bestimmte Tat fokussieren kann, ist nach einer genauen Interessenabwägung eine verdeckte Videoüberwachung des Arbeitsplatzes eine Option.
Hält man sich als Arbeitgeber nicht an diese Regel, so kann es passieren, dass die gewonnenen Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und nicht als Beweismittel vor Gericht genutzt werden können.
So hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in zwei Verfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung von Arbeitnehmern im Ausschank eines Brauhauses in Düsseldorf zu urteilen. Den Mitarbeitern war wegen der Unterschlagung von Getränken gekündigt worden.
In dem Fall mit dem Aktenzeichen 11 Ca 7326/10 wurde die Wirksamkeit der bereits von der Arbeitgeberseite ausgesprochene Kündigung verhandelt und in dem Fall mit dem Aktenzeichen 9 BV 183/10 verlangte der Arbeitgeber das Ersetzen einer Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes. In beiden Fällen begründete der Arbeitgeber seinen Anspruch damit, dass die Arbeitnehmer die ausgeschenkten Getränke nicht ordnungsgemäß abgerechnet und somit Geld unterschlagen hätten. Er belegte diese Argumentation mit heimlich hergestellten Videoaufnahmen, die in dem Ausschankraum gefertigt wurden.
Nach Auffassung der Düsseldorfer Arbeitsrichter konnten die Videoaufnahmen aber nicht als Beweis herangezogen und verwertet werden, da die oben beschriebenen Regeln für eine heimliche Videoüberwachung der Mitarbeiter nicht eingehalten wurden. Mithin wurde der Kündigungsschutzklage des einen Mitarbeiters stattgegeben und in dem anderen Fall der Arbeitgeberantrag auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Begründet wurde es damit, dass nicht einfach ein pauschaler Generalverdacht auf Unterschlagung von Getränken durch die Mitarbeiter des Brauhauses gerechtfertigt sei.
Beschluss vom 03.05.2011 – 11 Ca 7326/10
Beschluss vom 29.04.2011 – 9 BV 183/10
Auch aus diesem Urteil des Düsseldorfer Arbeitsgerichtes lernt man erneut, dass es für eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit enge Vorschriften gibt. Wenn allerdings ein konkreter Tatverdacht besteht, der sich auch erklären lässt, so ist eine heimliche Videoüberwachung eine optimale Möglichkeit, um Beweismittel zu erlangen. Daher wird in unserer Detektei eine Videoüberwachung meist in enger Absprache mit einem Rechtsanwalt vorgenommen, um sicherzustellen, dass alle Rahmenbedingungen auch in der notwendigen Form eingehalten werden.