0800detektiv.de Logo
0800detektiv.de - Telefonnummer
0800detektiv.de - EMail

Aus der Rechtsprechung: Arbeitnehmer­überwachung durch Detektive ist nicht mitbestimmungs­pflichtig

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer durch Privatdetektive bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht kontrollieren lässt, so unterliegt eine solche Arbeitnehmerüberwachung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dieses Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen BAG 1 ABR 26/90.

Der Einsatz von Detektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Regelung hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. Diese Mitbestimmung bezieht sich auf die Gestaltung des Zusammenlebens und -wirkens der Mitarbeiter im Arbeitsbetrieb.

Keine Rücksicht auf eine etwaige Mitbestimmung muss der Arbeitgeber bei einer Maßnahme nehmen, wenn es um Aktionen geht, die sich auf ein Verhalten eines Arbeitnehmers beziehen, welches keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, gleichgültig ob diese Maßnahmen sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beziehen oder in sonstiger Weise nur das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen.

Eine Überwachung eines Arbeitnehmers hat jedoch keinen Bezug zum Ordnungsverhalten des Mitarbeiters, sondern betrifft lediglich dessen Arbeitsverhalten.

Mit dem Einsatz einer Detektei wird nämlich überhaupt kein Verhalten der Arbeitnehmer geregelt und diesen kein bestimmtes Verhalten aufgegeben. Einsatzzweck von Privatdetektiven ist es nur zu überprüfen, ob sich die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeitsleistung so verhalten, wie sie auf Basis ihres Arbeitsvertrages sowieso eine entsprechende Verpflichtung haben.

Bei der Notwendigkeit einer Arbeitnehmerüberwachung ist unsere Detektei Ihr zuverlässiger und korrekter Partner. Informieren Sie sich unter