Jeder Arbeitgeber hat ein fundamentales Interesse daran, dass seine Arbeitnehmer die ihnen zugedachte Tätigkeit auftragsgemäß erledigen. Deshalb hat ein Arbeitgeber auch das Recht, eine Kontrollfunktion bezogen auf die Arbeitsleistung und eine vielleicht missbräuchliche Fremdnutzung des Firmenmaterials, von Werkzeugen oder Maschinen vorzunehmen. Dabei kann es sich auch um eine Arbeitnehmerüberwachung handeln, die gleichfalls als Personalüberwachung bezeichnet wird.

Um Missbrauch der Kontrolle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Grenzen bei der Überwachung von Arbeitnehmern gesetzt, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestimmt werden. Die Arbeitnehmerüberwachung darf diese Persönlichkeitsrechte nicht beeinträchtigen.

Aber die Rechtsprechung legt auch fest, dass die Arbeitnehmerüberwachung nach einer Güterabwägung bezogen auf den konkreten Einzelfall grundsätzlich statthaft sein kann, wenn das berechtigte Interesse eines Arbeitgebers zum Beispiel in notwehrähnlichen Situationen überwiegen. Wird also ein Arbeitgeber hintergangen oder bestohlen, so ist eine Arbeitnehmerüberwachung angemessen.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Ansätze der Arbeitnehmerüberwachung. Bei Sabotageakten oder Diebstahl ist eine verdeckte Videoüberwachung ein probates Mittel. Eine solche Videoüberwachung kann dann praktiziert werden, wenn ein konkreter Tatverdacht hinsichtlich schwerer Verfehlungshandlungen oder Straftatbeständen gegen den Arbeitgeber vorliegt, wie das Bundesarbeitsgericht Erfurt, 2 AZR 51/02, entschieden hat.

Zur Einschränkung von Personaldiebstählen gibt es darüber hinaus Taschenkontrollen, die unsere Privatdetektei für Sie sporadisch durchführen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Erfurt 2 AZR 923/98, sind derartige Taschenkontrollen ein zulässiges Kontrollinstrument in der Mitarbeiterüberwachung.

Auch die Kontrolle von Computern ist in einem eingeschränkten Rahmen statthaft und zwar nicht nur dann, wenn die Internet-Privatnutzung ausdrücklich untersagt worden ist. Weitere Instrumente der Arbeitnehmerüberwachung sind die verdeckte Observation durch Privatdetektive zum Beispiel bei Diebstahlsverdacht, Lohnfortzahlungsmissbrauch durch einen erschlichenen Krankenschein oder betrügerische Arbeitszeiterfassung besonders von Außendienstmitarbeitern.

Im Zuge einer Arbeitnehmerüberwachung gibt es auch die Möglichkeit der Einschleusung eines verdeckten Ermittlers in den Betriebsablauf. Die Überwachungsfunktion ist im Zuge der Einschleusung eines verdeckt ermittelnden Detektivs auch deshalb interessant, weil mitunter wertvolle Nebenerkenntnisse erlangt werden können.

Wenn auch in Ihrem Unternehmen triftige Gründe für eine Arbeitnehmerüberwachung sprechen, dann kontaktieren Sie bitte einen Detektiv unter der Rufnummer