Die Frage, ob ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei einem konkreten Verdacht durch eine Detektei überwachen lassen darf, wurde vom Bundesarbeitsgericht eindeutig mit Ja beantwortet. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 AZR 242/03 erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter im Juli 2004 eindeutig, dass ein Arbeitgeber die Berechtigung hat, einen Mitarbeiter bei Verdachtsfällen auch durch eine Detektei überwachen zu lassen.

Mit diesem Hinweis des Bundesarbeitsgerichts Erfurt ist die Ausgangslage zur Thematik Überwachung von Mitarbeitern bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verfehlungen klar geregelt.

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