Ein seit 20 Jahren in einem Metallbauunternehmen beschäftigter Schweißer, der mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hatte, wurde von seinem Arbeitgeber zu Recht fristlos entlassen, nachdem er die Bereitschaft zur Schwarzarbeit während des Krankenstandes bekundet hatte.
Was war geschehen? Nachdem dem Schweißer von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt werden musste, stieg sein Krankenstand während der nun laufenden Kündigungsfrist deutlich an. Der Arbeitgeber beschloss daher, eine Detektei einzuschalten, um das Verhalten des vorgeblich Kranken zu überprüfen.
Im Zuge der Ermittlungen rief ein Privatdetektiv unter einer Legende bei dem vorgeblich Kranken an und erklärte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu suchen. Dieser müsse bei dem Job Wände einreißen, und Maurer- sowie Malerarbeiten erledigen. Der Kranke hatte dann dem Privatdetektiv geantwortet, er könne Maurerarbeiten erledigen und habe auch mit Malerarbeiten kein Problem. Der Kranke erkundigte sich dann, was er denn bezahlt bekommen würde und sagte dann, er könne sofort mit der Arbeit beginnen.
Der Privatdetektiv erkundigte sich, wie es denn sein könne, dass der Kranke sofort beginnen könne, ob er denn arbeitslos sei oder so was. Darauf erklärte der Schweißer, er sei momentan krank und stünde deshalb sofort für den Job zur Verfügung. Ohne Aufforderung gab er dem Privatdetektiv seine private Mobilnummer und sagte, wenn man niemanden fände, dann solle man unbedingt beim ihm anrufen.
Sein Arbeitgeber kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Der Schweißer erhob Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht in erster Instanz zunächst stattgegeben hatte.
Die dann gegen dieses erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers war schließlich vor dem LAG erfolgreich. Nachdem das LAG den ermittelnden Privatdetektiv als Zeugen angehört hatte, wurde die Kündigungsschutzklage abgewiesen mit der Begründung, dass als Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der gekündigte Schweißer dem Privatdetektiv seine Arbeitsleistung auch für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau offeriert hatte.
Damit stehe fest, dass er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hatte. Eine solche Handlung könne auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, selbst wenn der Mitarbeiter mit dem Vortäuschen der Krankheit keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe, da die sechs Wochen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung schon verstrichen waren.
Letztlich habe er seinem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten. Tatsächlich erschüttere schon die angekündigte Bereitschaft zur Arbeit während eines Krankenscheins und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Krankenscheins.
Aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der laut Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.
Mit einem solchen Verhalten verletzt der Arbeitnehmer nämlich nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Vertragsparteien, da er seinen Arbeitgeber täusche. Die Richter waren der Auffassung, dass es für jeden Arbeitnehmer leicht erkennbar sei, dass der Arbeitgeber das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung wegen des Simulierens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so gravierende Vertragsverletzung auffassen muss, dass er ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis beenden werde.
Die Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit sei ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers, welches ganz unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit zu einer finanziellen Belastung des Arbeitgebers mit Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstöre. Daran ändere auch ein schon lange andauerndes Arbeitsverhältnis und eine bestehenden Unterhaltspflicht nichts, denn die betrieblichen Interessen an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiegen schwerer.
Der Arbeitgeber muss nämlich dabei beachten, wie sich ein solches Verhalten auf jenes der anderen Arbeitnehmer des Betriebs auswirke, wenn der Arbeitgeber keine Kündigung ausspreche. Auch ein einmaliger Fall einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit kann daher eine Kündigung rechtfertigen.
Landesarbeitsgericht Hessen AZ 6 Sa 1593/08