Wer einen Krankenschein hat und während dessen schwarz arbeitet, kann fristlos entlassen werden, so lautete eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt. Mit Aktenzeichen 6 Sa 1593/08 wiesen damit die Frankfurter Arbeitsrichter die Klage eines Schweißers gegen ein Metallbauunternehmen zurück.
Während der Arbeitnehmer wegen eines Krankenscheines bei seinem Arbeitgeber im Betrieb fehlte, hatte er einem Anfragenden angeboten, auch körperlich schwere Arbeiten beim Innenausbau eines Hauses sofort ausführen zu können. Bei dem Anfragenden handelte es sich aber um einen verdeckt ermittelnden Privatdetektiv, der den Kranken im Auftrag seines Arbeitgebers überwachte. Die Firma, die dem Arbeitnehmer zuvor schon betriebsbedingt gekündigt hatte, reagierte auf diese Beweislage mit einer fristlosen Kündigung.
Nach dem Urteil der Frankfurter Richter verletzte der vorgeblich Kranke mit der bekundeten Bereitschaft nicht nur seine Leistungspflicht sondern auch das Vertrauensverhältnis seines Arbeitgebers. Daher war trotz einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit und einem sowieso anstehenden betriebsbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses eine fristlose Entlassung gerechtfertigt.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nämlich schon dann erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, eine angebotene Schwarzarbeit ausführen zu können. Eine solche vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber dazu, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.