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Aus der Rechtsprechung: Schwarzarbeit im Krankenstand muss exakt nachgewiesen werden

Das Thema ist altbekannt – ein krankgeschriebener Arbeitnehmer, der während der Krankheit arbeitet, läuft Gefahr, fristlos entlassen zu werden. Allerdings gilt das nur, wenn die Schwarzarbeit während des Krankenscheins auch dem Umfang nach nachgewiesen wird. Ansonsten läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass eine fristlose Kündigung unwirksam ist.

Der Fall

Ein 54-jährigen Bezirksmeister bekam nach knapp 30 Jahren Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung, weil er trotz eines Krankenscheins für den Betrieb seiner Ehefrau auf einer Baustelle war.

Neben seiner Hauptarbeitstätigkeit hatte der Mann als Betriebsleiter in der Sanitär- und Heizungsbaufirma seiner Ehefrau gearbeitet. Bei seinem Arbeitgeber war der Mann vom 23. 06. bis 31. 07. 2008 krankgeschrieben. Während des Krankenstandes erhielt der Arbeitgeber einen anonymen Anruf, wonach der Mann auf einer Baustelle tätig sei.

Daraufhin fuhren der Vorgesetzte des Mannes und ein Kollege zu dieser Baustelle, wo sie das Montagefahrzeug der Firma der Frau des Mannes und dessen Privatwagen fanden. Die beiden Männer stellten den angeblich Kranken zur Rede. Dieser behauptete aber, er würde gar nicht arbeiten.

Vielmehr sei er eben erst gekommen und würde nur ein paar Anweisungen an seine beiden Söhne, die hier arbeiten würden, erteilen. Dieses glaubte der Arbeitgeber nicht, zumal der Mann Arbeitssachen und Sicherheitsschuhe an hatte.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mann fristlos, wogegen dieser sich wehrte. In letzter Instanz bekam er vom LAG Mainz Recht. Die fristlose Kündigung war nicht gültig.

Welchen Fehler hat der Arbeitgeber gemacht?

Es wäre wichtig gewesen, den exakten Umfang, also die Dauer, sowie genau Art der Tätigkeit nachzuweisen. Beides hatte der Arbeitgeber nicht gemacht. Vielmehr hat er in einer kurzen Momentaufnahme nur die einmalige kurze Anwesenheit des Kranken an der Baustelle festgestellt.

Damit war aber nicht der Nachweis des Lohnfortzahlungsbetruges erbracht. Tatsächlich konnte der Arbeitgeber nämlich den zeitlichen Umfang der Tätigkeit gar nicht bestimmen. Dadurch konnte auch nicht der vollständige Nachweis erbracht werden, der Arbeitnehmer habe die Krankheit nur vorgetäuscht.

LAG Mainz, Urteil vom 12.02.2010 Az.: 9 Sa 275/09

Die Lehre daraus

Eine Beobachtung des krankgeschriebenen Arbeitnehmers durch Detektive hätte wohl andere Ergebnisse vor Gericht erbracht. Tatsächlich wäre durch eine 3-tägige Observation des Kranken ein exakter Nachweis bezogen auf Art und Umfang der Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen, sofern der Kranke tatsächlich während der Krankenscheins nebenbei gearbeitet hätte, wovon nicht nur der Arbeitgeber überzeugt war.

Allein die Tatsache, dass der Mann in voller Arbeitsmontur an der Baustelle war, sprach Bände, aber es wurde eben nicht beobachtet, dass er dort schwarz gearbeitet hat.

Folglich sollte Sie in einem solchen Fall nicht dazu übergehen, selber kurz tätig werden zu wollen. Das Ergebnis sehen Sie an dem Urteil. Besser ist es, Detektive mit der Beobachtung zu betrauen, die professionell die notwendigen Beweise erbringen. Ein Detektiv hätte dringend davon abgeraten, nur wegen der reinen Anwesenheit des Kranken an der Baustelle eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Vielmehr hätte ein Detektiv aus seiner Berufserfahrung heraus geraten, hier eine mehrtägige Dokumentation des Fehlverhaltens vorzunehmen. Im Erfolgsfall hätte die Kündigung ausgesprochen werden können und darüber hinaus hätten die Detektivkosten vom überführten Arbeitnehmer übernommen werden müssen.

Dazu finden Sie auf dieser Seite Urteile, zum Beispiel dieses. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Privatdetektiv beraten, bevor Sie in hektische Betriebsamkeit verfallen, die Ihnen nur schadet. Es zahlt sich in der Regel aus, mit Profis zusammen zu arbeiten.